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US-Wettbewerbsbehörde untersagt Arbeitgebern vertragliche Wettbewerbsverbote

Die für Wettbewerb zuständige US-Aufsichtsbehörde FTC mit Sitz in Washington D.C. (Federal Trade Commission) hat am 23. April 2024 neue Regelungen zu vertraglichen Wettbewerbsverboten für Arbeitnehmer verabschiedet. Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 4. September 2024 sind vertragliche Wettbewerbsverbote grundsätzlich unzulässig und bestehende Wettbewerbsverbote unwirksam.

Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum, die entweder den Markteintritt in die USA bereits über eine US-Tochtergesellschaft erfolgreich abgeschlossen haben oder den Markteintritt planen und in US-Arbeitsverträgen mit Wettbewerbsverboten agieren, sollten diese Entwicklungen besonders verfolgen, zumal die Interpretation und Anwendung der Neuregelungen weiterhin für Diskussionen sorgen wird.

Im Kern wird die Neuregelung zu einer Informationspflicht für Arbeitgeber führen, so dass betroffene US-Tochtergesellschaften handeln müssen. Arbeitnehmer sowie sonstige Beschäftigte, die einem vertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegen, müssen seitens des Arbeitgebers darüber informiert werden, dass die zu ihren Lasten bestehenden Wettbewerbsverbote nicht durchsetzbar sein werden. Diese Benachrichtigungspflicht gilt sowohl für aktuelle als auch ehemalige Arbeitnehmer, Angestellte und Auftragnehmer, aber auch für unbezahlte Beschäftigte, wie etwa Praktikanten. Die Verbotsregelungen werden dadurch ergänzt, dass es Arbeitgebern zukünftig untersagt ist, vertragliche Wettbewerbsverbote mit Beschäftigten abzuschließen. Bei Zuwiderhandlungen drohen Unterlassungsverfügungen und Strafzahlungen bis zu 10.000 US-Dollar pro Verstoß.

Auch unter der Neuregelung gibt es begrenzte Ausnahmen, in denen vertragliche Wettbewerbsverbote weiterhin zulässig sein sollen. So sind etwa bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestehende, vertragliche Wettbewerbsverbote für leitende Angestellte (d.h. für Beschäftigte mit Führungsaufgaben und einem Gehalt von mehr als 150.000 US-Dollar) nicht von dem Verbot betroffen. Es sei ausdrücklich angemerkt, dass diese Ausnahme nur für bereits bestehende Wettbewerbsverbote gilt. Neu abzuschließende Wettbewerbsverbote für leitende Angestellte unterliegen dieser Ausnahme nicht.

Eine weitere interessante Ausnahme, die rechtlichen Beratungsbedarf auslöst, betrifft Wettbewerbsverbote, die mit einem Mehrheitsgesellschafter im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf verhandelt und abgeschlossen werden.

Von den Neuregelungen nicht betroffen sind sog. Geheimhaltungsvereinbarungen („Non-Disclosure Agreements“, kurz: „NDA“). Unternehmen können weiterhin von ihren Mitarbeitern verlangen, ihre Geschäftsgeheimnisse und andere wettbewerbsrelevante Informationen vertraulich zu behandeln und sie nicht zum Vorteil eines Wettbewerbers zu verwenden. Die Grenze der Unzulässigkeit zieht die FTC diesbezüglich neuerdings dort, wo Geheimhaltungsvereinbarungen so belastend sind, dass sie effektiv zu Wettbewerbsverboten werden, indem sie beispielsweise die Diskussion über eine ganze Branche verbieten. Diesen Maßstab wendet die FTC auch auf sog. Nicht-Anwerbe-Vereinbarungen an, die zulässig bleiben, solange ein Beschäftigter nicht daran gehindert ist, nach einem anderen Job zu suchen, einen solchen anzunehmen oder selbst ein Unternehmen zu gründen.

Nicht zuletzt für Unternehmen aus dem Healthcare-Sektor, die den Status der Gemeinnützigkeit innehaben und gegebenenfalls gleichermaßen von den Neuregelungen betroffen sein könnten, gilt es die Entwicklungen aufmerksam weiter zu verfolgen.

Kontaktieren Sie für weitere Informationen Timo Rehbock von Barnes & Thornburg unter +1 312-214-4592 oder per E-Mail trehbock@btlaw.com.

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