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Die globale Expansion von Unternehmen in Europa und darüber hinaus hat zu einem erhöhten Bedarf an ausländischen Arbeitskräften geführt, die Fach-, Führungs- und andere Aufgaben auf dem US-Markt übernehmen, da Unternehmen, einschließlich US-Unternehmen, nicht in der Lage sind, Talente auf dem lokalen Markt zu finden.
Nichteinwanderungsvisumskategorien (nonimmigrant visa categories) wie E-2 und L-1A bieten europäischen Unternehmen einen gangbaren Weg, um ihre Geschäftstätigkeit in den USA auszuweiten.
Unternehmen, die einen Umzug in die USA erwägen, sollten eng mit im Gesellschafts- und Einwanderungsrecht spezialisierten Rechtsberatern zusammenarbeiten, um die richtige Strategie für die Gründung sowie den besten Weg zur Sicherung ausländischer Talente in den USA zu ermitteln.
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Auf dem US-amerikanischen Rechtsmarkt ist die Nachfrage nach Beratung und Betreuung im Bereich des Gesellschafts- und Einwanderungsrecht stetig gestiegen. Auch wenn beide Gebiete auf den ersten Blick disparat erscheinen mögen, lassen sie sich bei entsprechender Planung und Organisation hervorragend miteinander verbinden.
Nach Angaben des U.S. Census Bureau wurden im Jahre 2023 über 5 Millionen neue Geschäftsanträge in den USA gestellt. Europäische Unternehmen gehören zu denjenigen, die weiterhin in den USA nach Geschäftsmöglichkeiten suchen, darunter solche aus Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Italien.
Natürlich hat die globale Expansion von Unternehmen in Europa und darüber hinaus zu einem erhöhten Bedarf an ausländischen Arbeitskräften geführt, die Fach-, Führungs- und andere Aufgaben auf dem US-Markt übernehmen, da Unternehmen, einschließlich US-Unternehmen, nicht in der Lage sind, Talente auf dem lokalen Markt zu finden. Darüber hinaus wird der Transfer ausländischer Talente häufig durch die Notwendigkeit veranlasst, Fachwissen oder institutionelle Praktiken mit US-Kollegen zu teilen, insbesondere in der Anfangsphase eines Unternehmens.
Die Verbindung dieser beiden Rechtsgebiete liegt in der Gründung eines neuen Unternehmens in den USA. Die Bereiche Einwanderungs- und Gesellschaftsrecht greifen in vielen dieser Schritte ineinander, einschließlich der Erstellung des Geschäftsplans, der als Fahrplan für die Gründung sowie als wichtiges Beweismittel bei der Einreichung eines Antrags auf ein Einwanderungs- oder Nichteinwanderungsvisum dient. Auch die Auswahl und Sicherung der Räumlichkeiten für die Geschäftstätigkeit ist sowohl für die Zwecke des Einwanderungs- als auch des Gesellschaftsrechts erforderlich. Viele der Schritte, die bei der Eröffnung eines neuen Büros in einem anderen Land anfallen, sind deckungsgleich mit den Schritten, die bei der Beantragung eines Nichteinwanderungsvisums für ein neues Büro anfallen.
Im Zusammenhang mit der Zuwanderung von Unternehmen gibt es viele Möglichkeiten, eine neue Geschäftsaktivität zu starten. Insbesondere wächst das Interesse an E-2-Investor- und L-1A-Anträgen für neu gegründete Unternehmen und solche, die aus anderen Ländern expandieren. Im Allgemeinen erlaubt die Nichteinwanderungsklassifizierung E-2-Investor einem Staatsangehörigen eines Landes, mit dem die Vereinigten Staaten ein Handels- und Schifffahrtsabkommen abgeschlossen haben, die Einreise in die USA, wenn er einen erheblichen Kapitalbetrag in ein US-Unternehmen investiert. Das Unternehmen reicht die Unterlagen für den E-2-Investor in einem Antrag beim US-Konsulat im Ausland ein, um die E-2-Registrierung für das Unternehmen zusammen mit der gesellschaftsrechtlichen Dokumentation des neu gegründeten Unternehmens zu beantragen. Sobald das Unternehmen registriert ist, kann es Mitarbeiter mit der gleichen Nationalität des Unternehmens einreisen lassen (d.h. ein deutsches Unternehmen kann deutsche Mitarbeiter einreisen lassen), sofern es sich entweder um leitende Angestellte/Manager oder Fachkräfte handelt. Das US-Konsulat stellt normalerweise einen E-2-Visumsstempel für 5 Jahre aus, der die Einreise in die USA in Zweijahresschritten ermöglicht.
Im Vergleich dazu erlaubt die Nichteinwanderungsklassifizierung L-1A US-Arbeitgebern, eine Führungskraft oder einen Manager von einer ausländischen Gruppengesellschaft in eine etablierte Niederlassung in den USA zu versetzen. Diese Klassifizierung erlaubt es auch ausländischen Unternehmen, die noch keine US-Gruppengesellschaft haben, eine Führungskraft oder einen Manager in die USA zu entsenden, um eine solche zu gründen.
In jeder Kategorie sollten Unternehmen, die den Schritt in die USA erwägen, eng mit gesellschafts- und einwanderungsrechtlich versierten Beratern zusammenarbeiten, um die richtige Strategie für die Gründung sowie den besten Weg zur Sicherung ausländischer Talente in den USA zu identifizieren. Ein Fehler bei der Wahl der falschen Kategorie kann teuer werden, insbesondere angesichts der jüngsten Erhöhung der USCIS-Anmeldegebühren. Ebenso können Fehler bei der Unternehmensgründung schwerwiegende Folgen haben, z. B. aus haftungs- oder steuerrechtlicher Sicht.
Vor diesem Hintergrund sollte jeder strategische Schritt in den US-Markt sehr gut vorbereitet werden und US-Rechtsanwälte mit Expertise im Gesellschafts- und Einwanderungsrecht sollten bereits frühzeitig eingebunden werden, um etwaige rechtliche Fallstricke zu umgehen, die schwerwiegende Folgen haben könnten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an den Barnes & Thornburg Anwalt, mit dem Sie zusammenarbeiten, oder einen der Autoren: Timo Rehbock unter +1 (973) 609-2212 oder timo.rehbock@btlaw.com und/oder Alexa Zambory unter +1 (817) 456 oder alexa.zambory@btlaw.com. Co-Autorin dieses Artikels ist die unabhängige Vertragsanwältin Tierrany Cutler.
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