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Erfolg in Europa lässt sich nicht 1:1 in die USA übertragen

„Erfolg in Europa lässt sich nicht 1:1 in die USA übertragen“

Der Rechtsanwalt Timo Rehbock ist Mit-Initiator bei den US Business Partners und zugleich Partner der Full-Service-Kanzlei Barnes & Thornburg LLP in Chicago. Er berät seit Jahren Unternehmen aus Europa und insbesondere der DACH-Region, die in den USA geschäftlich aktiv sind oder werden wollen. Ob im Arbeitsrecht, bei Haftungsfragen oder im Bereich Compliance, überall lauern Fallstricke. Rehbock weiß: Wer im Hau-Ruck-Verfahren auf den US-Markt stürmt, bleibt dort meist nicht sehr lange.

Antidumping, Arbeitsrecht, Compliance, Exportkontrollen, Unternehmensgründung, Forderungsbesicherungen, Franchising, Licensing … Die Liste der rechtlichen Hausaufgaben, die ein Unternehmen aus Europa machen muss, um auf dem US-Markt zu bestehen, ist lang. Niemand weiß das besser als Timo Rehbock. Der Rechtsanwalt ist Partner der US Business Partners, einem Expertennetzwerk, das Unternehmen der DACH-Region mit US-Ambitionen in den Bereichen Steuern, Finanzierung, Vertrieb, Versicherung, Logistik und eben auch in Rechtsfragen berät. Dabei begleiten die US Business Partners nicht nur den Markteintritt, sondern stehen auch danach beratend zur Seite. Wie dringend notwendig das ist, zeigt sich insbesondere bei den Legal Services.

Oft genug hat Rehbock gesehen, wie Unternehmen mit einem Cowboy-Ansatz in den US-Markt gegangen sind, weil sie sich schnelle Gewinne versprachen und dabei vergaßen, die gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Strukturen ihres Unternehmens ordentlich aufzusetzen. „Kommt es dann zum Schadenfall ist es immer das gleiche Problem: Wessen Haftungsbeschränkungen gelten? Welche Klauseln gelten? Was war vereinbart?“, erklärt Rehbock. So kann es vorkommen, dass US-Sales-Mitarbeiter, die gar nicht oder nur schlecht geschult sind, und um jeden Preis ihre Produkte und Dienstleistungen verkaufen wollen, den Kunden mitunter das Blaue vom Himmel versprechen. „Geht das schief, hat das Unternehmen ein ernstes Problem“, so Rehbock.

Überhaupt seien die meisten DACH-Unternehmen auf die Rechtskultur in den USA unzureichend vorbereitet. „In der EU können Unternehmen auf ein viel breiter aufgestelltes und grundlegender ausgearbeitetes Zivilrecht zurückgreifen, etwa in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch oder durch das Handelsgesetzbuch. Dadurch ist der Bedarf an Verhandlungen und Ausarbeitungen deutlich geringer“, sagt Rehbock. Hinzu komme ein wichtiger kultureller Unterschied: „Europäer sind wesentlich weniger aggressiv in der Verhandlung. Da geht man lieber automatisch den diplomatischen Mittelweg.“ In den USA sei es dagegen üblich, sehr einseitig mit seinen Maximalforderungen in Verhandlungen einzusteigen. Damit müsse man als gegnerische Partei umgehen können. Rehbock selbst hat in Deutschland und Frankreich studiert und im Anschluss in den USA. Seine Frau kommt aus Costa Rica. Diese vielfältigen interkulturellen Einflüsse haben dazu geführt, dass es dem Rechtsanwalt leichter fällt, sich in verschiedene Kulturen hineinzudenken und zwischen diesen zu vermitteln. 

So könne es sich in den USA mitunter rechnen, sich lieber zu vergleichen, statt sein Recht durchzusetzen. „Oft werden die Kosten unterschätzt, die in den USA bei Rechtsstreitigkeiten anfallen können. Das amerikanische Prozessrecht ist ein anderes als das in Europa. Das führt dazu, dass Europäer mitunter eine Rechtsstreitigkeit mit der Überzeugung beginnen: „Ich habe recht. Darauf poche ich.“ Hierbei wird oftmals nicht bedacht, dass dieser Ansatz sie womöglich sehr viel Geld kosten wird. Es gibt in den USA häufig Fälle, bei denen ein Vergleich aufgrund der hohen Prozesskosten die wirtschaftlichere Lösung ist. Kein Wunder, dass die große Mehrheit aller Rechtsstreitigkeiten in den USA verglichen wird“, wie Rehbock verrät.

Dasselbe Prinzip komme mitunter auch im Arbeitsrecht zu tragen. Zwar gibt es in den USA auch Arbeitsverträge mit Kündigungsfristen, die Mehrzahl der Arbeitnehmer bekommt jedoch einen sogenannten Offer-Letter, der ein Hire-and-Fire-Vertrag ist. Doch das heißt noch lange nicht, dass man Angestellte ohne Probleme entlassen kann. Ist ein Arbeitnehmer über 40, genießt er auf verschiedenen Rechtsebenen einen besonderen Schutz. Kommt es zur Kündigung, wird von der Gegenseite oft mit Alters- und Geschlechterdiskriminierung oder konfessioneller Diskriminierung argumentiert. „In solchen Fällen ist es besser, sich als Arbeitgeber trotz womöglich berechtigter Kündigung durch eine Abfindung einvernehmlich zu trennen“, mahnt Rehbock. Denn auch hier gilt: Die Prozesskosten würden die Kosten einer Abfindung sehr wahrscheinlich überschreiten. Besser, man entscheidet sich gleich für die wirtschaftlichere Lösung.

Befragt nach den wichtigsten Ratschlägen für DACH-Unternehmen, die auf dem US-Markt erfolgreich sein wollen, führt Rehbock aus: „Das Unternehmen sollte ein gutes Marktverständnis haben. Wo ist das wirtschaftliche Potenzial im Markt? Es muss die Frage beantworten, wie und mit welcher Gesellschaftsform es in den Markt kommt. Außerdem sollte sich das Unternehmen auch nach dem Eintritt in den Markt, weiter beraten lassen. Es gibt viele Fallstricke, die man aus Europa nicht kennt und nicht sehen kann. Die Feinheiten im Geschäftsgebaren in den USA sind einfach anders als in Europa. Der größte Fehler, den erfolgreiche Unternehmer aus Europa machen, ist zu glauben, dass sie in den USA genauso weitermachen können. Die Erfolgsmodelle lassen sich jedoch nicht 1:1 übersetzen.“ Grundsätzlich sei ein Markteintritt in den USA zwischen sechs und zwölf Monaten möglich, wenn das Unternehmen, wie durch die US Business Partners, professionell beraten wird.

„Das gesamte Corporate-Setup muss stimmen. Die vertraglichen Strukturen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft müssen ordentlich aufgesetzt sein. Die Einstellung von Arbeitnehmern muss mit rechtlich sauberen Verträgen erfolgen. Auch an den Schutz des geistigen Eigentums muss gedacht werden“, führt Rehbock nur ein paar der Punkte auf, die zu erledigen sind. Und diese betreffen nur den rechtlichen Rahmen. Vertrieb, Versicherung, Finanzierung und Steuer müssen ebenfalls bedacht und aufgesetzt werden. Auch hier unterstützen die US Business Partners, damit das Unternehmen sicher im US-Markt Fuß fassen und sich entwickeln kann.  

Wie wichtig es ist, sich auch nach dem Markteintritt durch Experten im US-Markt beraten zu lassen, zeigt zum Beispiel das Thema Compliance. Aufgrund der Russland-Sanktionen ist das für alle Unternehmen in den USA ein ernst zunehmendes Thema. Auch die Bestimmungen im ESG-Bereich (Environmental, Social and Governance) erfordern ein hohes Augenmerk. „Beides sind Bereiche, in denen hohe Strafen ausgesprochen werden können“, weiß Rehbock und die US-Behörden zeigen diesbezüglich aktuell einen verstärkten Einsatz.

Bei einem anderen Klassiker kann Rehbock dagegen Entwarnung geben. Jeder kennt die Haftungsfälle aus den USA, in denen Unternehmen auf zahlreiche Millionen Dollar verklagt werden. „Wäre dieses Thema wirklich so relevant, gäbe es kein Tesla, kein IBM, kein Microsoft und es gäbe keine US-Marktwirtschaft“, erklärt Rehbock. Das Thema Haftung sei wie andere Themen auch normal zu steuern. Zum einen durch Qualitätskontrollen, zum anderen auch wieder durch Schulungen sowie einen ordentlichen Versicherungsschutz. „Wer hier die nötigen Schritte geht, kann das Risiko minimieren und damit leben.“ Und dabei unterstützen Rechtsexperte Timo Rehbock und der Verbund der US-Business Partners mit ihrer Expertise.

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