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US-Außenministerium beendet die Drittstaatenbearbeitung von Visumsanträgen

Überblick

  • Das US-Außenministerium (Department of State, DOS) beendet die langjährige Praxis der Drittstaatenbearbeitung von Visumsanträgen.
  • Bewerber müssen ihren Visumsantrag künftig in ihrem Heimat- oder Wohnsitzstaat beziehungsweise in einer vom DOS bestimmten Auslandsvertretung stellen.
  • Bestimmte Visakategorien und Ausnahmefälle bleiben von der neuen Regelung ausgenommen.

Das US-Außenministerium hat bekannt gegeben, dass Bewerber für sogenannte Nichteinwanderungsvisa (Nonimmigrant Visas, NIV) mit Wirkung zum 6. September 2025 ihre Visumsinterviews in der US-Botschaft oder einem US-Konsulat in ihrem Heimat- oder Wohnsitzstaat absolvieren müssen. Durch diese Änderung wird die langjährige Praxis der Bearbeitung sogenannter Third Country National (TCN)-Anträge beendet, im Rahmen derer Antragsteller ihre Visa auch außerhalb des eigenen Heimat- oder Wohnsitzlandes beantragen konnten.

Was bedeutet Drittstaatenbearbeitung?

Als Drittstaatenbearbeitung (engl. Third Country National Processing oder Third Country Stamping) wird das Verfahren bezeichnet, bei dem Antragsteller ihr Visum in einem anderen Land als ihrem Heimat- oder Wohnsitzland beantragen. Dieses Verfahren wurde von Antragstellern beispielsweise genutzt, um lange Wartezeiten in stark nachgefragten Staaten wie Indien oder China zu umgehen.

Die wesentlichen Änderungen:

  • Anforderungen an den Wohnsitz des Bewerbers: Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Land der Antragstellung nachweisen, sofern dieser sich nicht bereits aus der Staatsangehörigkeit des Bewerbers ergibt. Personen, die beabsichtigen, Interviews außerhalb ihres Heimat- oder Wohnsitzlandes zu vereinbaren, müssen mit erheblich erschwerten Voraussetzungen rechnen. Gebühren für solche Anträge außerhalb des eigenen Wohnsitz- oder Heimatstaates sind weder erstattungsfähig noch auf spätere Antragsverfahren übertragbar.
  • Ausgewählte Auslandsvertretungen: Staatsangehörige von Ländern, in denen die USA nicht routinemäßig NIV-Verfahren durchführen, müssen ihren Antrag bei bestimmten, vom DOS festgelegten Auslandsvertretungen stellen. Eine Liste der zuständigen Stellen ist auf der offiziellen Website des US-Außenministeriums abrufbar.
  • Bestehende Termine: Bereits vereinbarte Termine im Rahmen der bisherigen Regelungen behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.
  • Ausnahmen: Die neue Regelung gilt nicht für Visa der Kategorien A, G, C-2, C-3, NATO sowie für diplomatische oder offizielle Visa. In begrenztem Umfang können zudem Ausnahmen für humanitäre oder medizinische Notfälle oder aus außenpolitischen Erwägungen zugelassen werden.

Diese Neuerung ersetzt alle bisherigen Anweisungen und stellt eine wesentliche Änderung des Verfahrens zur Beantragung von Nichteinwanderungsvisa dar. Antragsteller, die bislang ein Visum in einem Drittstaat beantragen konnten, müssen dies künftig grundsätzlich im Land ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes tun – oder an einer vom DOS bestimmten Auslandsvertretung, wenn im Heimat- und Wohnsitzstaat keine regulären Visadienste zur Verfügung stehen.

Auswirkungen auf US-Arbeitgeber: US-Arbeitgeber sollten internationale Dienstreisen für das kommende Jahr langfristig planen, da Arbeitnehmer in ihren Heimat- und Wohnsitzländern gegebenenfalls mit längeren Wartezeiten für Visa-Termine rechnen müssen. Unternehmen sollten Zeitpläne für Projekte entsprechend anpassen, Notfallpläne vorsehen und mögliche Verzögerungen für den Fall einkalkulieren, dass Mitarbeiter aufgrund längerer Visumsbearbeitungszeiten ihr Heimat- oder Wohnsitzland nicht verlassen können.

Barnes & Thornburg wird die weiteren Veröffentlichungen des US-Außenministeriums fortlaufend beobachten und über Änderungen informieren.

Dieser Artikel sollte nicht als rechtliche Beratung oder rechtliche Stellungnahme zu spezifischen Fakten oder Umständen ausgelegt werden. Der Inhalt dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken, und es wird empfohlen, dass Sie sich bei spezifischen rechtlichen Fragen, die Ihre Situation betreffen, an Ihren eigenen Anwalt wenden.

Kontaktieren Sie für weitere Informationen Timo Rehbock von Barnes & Thornburg unter +1 312-214-4592 oder per E-Mail trehbock@btlaw.com.

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